Das Mediationsgesetz

Hier finden Sie das Mediationsgesetz, wie es am 26.7.2012 beschlossen wurde im
Originalwortlaut: http://www.gesetze-im-internet.de/mediationsg/index.html

Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln dieses Gesetzes von Dr. Michael Groß

Welche Vorteile bieten das MediationsG und andere Neuerungen für die Unternehmen?

1. MediationsG schafft verständlichen Rahmen für Mediation außerhalb von Schieds- und staatlichen Gerichten 

  • Begriffsbestimmungen: Die Begriffe "Mediation"(vertrauliches und strukturiertes Verfahren; Parteien streben mithilfe eines oder mehrerer Mediatoren freiwillig und eigenverantwortlich eine einvernehmliche Konfliktbeilegung an) und "Mediator" (unabhängige und neutrale Person ohne Entscheidungsbefugnis, die die Parteien durch die Mediation führt) werden nun definiert  (§ 1 MediationsG)
     
  • Verfahren und Aufgaben des Mediators werden erklärt (uneingeschränktes Auswahlrecht der Parteien bzgl. Auswahl des Mediators bzw. der Mediatoren und uneingeschränkte Kontrolle des Verfahrens bzgl. Einleitung,Durchführung/Inhalte und Beendigung des Verfahrens durch die Parteien , keine Fremdbestimmung wie bei Schiedsgerichten oder staatlichen Gerichten!) (§ 2 MediationsG)
     
  • Qualitätskontrolle des Mediators per Gesetz: Mediator muss alle Umstände offenlegen, die seine Neutralität gefährden könnten; Mediator darf ohne Zustimmung der Parteien keine der Parteien vor, während oder nach der Mediation vertreten (haben);
    Mediator muss (auf Verlangen der Parteien) über seine fachlichen Fähigkeiten, seine Ausbildung und seine Mediationserfahrungen informieren (§3, §5, §6 MediationsG)
  • Verschwiegenheitspflicht der Parteien und des Mediators: Mediator muss Parteien über den Umfang seiner Verschwiegenheitspflicht und mithin auch über den Umfang der Verschwiegenheitspflicht der Parteien informieren (§ 4 MediationsG)

2. Auch vor den Gerichten ist Mediation möglich

  • Der staatliche Richter kann den Streit ohne (!) zusätzliche Kosten an einen nicht(!) entscheidungsbefugten sog. "Güterichter" verweisen (§ 278 Abs. 5 S. 1 ZPO)
     
  • Der Güterichter  kann "alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation" anwenden , um mit den Parteien eine einvernehmliche Lösung für ihren Streit zu suchen  (§ 278 Abs. 5 S.2 ZPO)

3. Projekt "Gerichtsnahe Mediation am Landgericht München I" in anhängigen Wirtschaftverfahren 

  • Die Rechtsanwaltskammer München und die IHK München bilden gemeinsame Geschäftsstelle, die Mediationsverfahren administriert, interessierten Parteien über das Mediationsverfahren informiert und auf Wunsch eine Auswahl kompetenter Wirtschaftsmediatoren benennt  >>> www.rak-muenchen.de > Mitgliederservice bzw. Aktuelles (dort gibt es auch ein Merkblatt zu dem Pilotprojekt und es kann für die Aufnahme in die Mediatorenliste ein Fragebogen abgerufen werden)

4. Mediation als dauerhafte Lösung, die mit überschaubarem Kosten- und Zeitaufwand Konflikte beendet